Kosten
Für öffentlich-rechtliche Vermessungen ist die ÖbVI-Vergütungsordnung in der zum Auftragszeitpunkt gültigen Fassung Abrechnungsgrundlage.
Für Leistungen nicht öffentlich-rechtlicher Natur, dies sind z.B. Grobabsteckungen, sonstige Vermessungen und Wertermittlungen, gelten keine verbindlichen Regelungen. Hierfür sind die Vergütungen im Einzelnen zu vereinbaren oder sind nach § 632 BGB als vereinbart anzusehen.
Wir halten es grundsätzlich für unsere Pflicht, Sie über die voraussichtlich entstehenden Kosten zu informieren und mit Ihnen eine Vereinbarung darüber zu schließen. Hierzu nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.